Die langfristige Teilhabe von Mitarbeitern am Erwerbsleben und die Verantwortung seitens des Arbeitgebers werden bereits seit geraumer Zeit diskutiert. Sicherlich ist Ihnen bereits bekannt, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet ist, eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese beinhaltet auch die Erfassung von psychischen Belastungen. Es ist daher wichtig, sich mit dieser Thematik auseinander zu setzen.
Wir unterstützen Sie bei der Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung. Für An- und Rückfragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Katrin Leifels gerne zur Verfügung.